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Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012 ist im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.03.2012 als Beilage veröffentlich worden. Sie trat somit am 23.03.2012 in Kraft.
Hierdurch ergeben sich für die „Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)“ ab sofort Änderungen.
Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012 ist im
Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.3.2012 als Beilage veröffentlicht worden. Sie trat
damit am 23.3.2012 in Kraft.
Eine Übergangsfrist ist nicht
vorgesehen. Hierdurch ergeben sich für die „Bestätigung über das Bedürfnis zum
Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)“ ab sofort folgende Änderungen:
Schießnachweis
Der Antragsteller muss seit
mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18 Mal verteilt über das
ganze Jahr mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben haben.
Der Schießnachweis muss mindestens 12 Monate vor
Ausstellungsdatum des Bedürfnis-antrages beginnen.
· Sollte der/die Antragsteller/in einen Schießnachweis
einreichen, der pro Monat einen Termin ausweist, können keine Fehlzeiten
akzeptiert werden.
· Reicht der/die Antragsteller/in einen Schießnachweis
ein, bei dem 18 Schießtermine über
12
Monate verteilt sind, werden bis zu zwei Monate Fehlzeiten akzeptiert.
Waffenerwerb ab der 3. Kurzwaffe
Ab dem Erwerb einer 3.
Kurzwaffe muss der/die Antragsteller/in
· an mindestens ZWEI
Wettkämpfen und / oder Meisterschaften teilgenommen haben;
· das
gesteigerte schießsportliche Bedürfnis begründen und schriftlich darlegen.
Schießsportwettkämpfe
im Sinn des § 14 Abs. 3 sind alle nach der Sportordnung des Deutschen
Schützenbundes bzw. des Regelwerkes des Hessischen Schützenverbandes ausgeschriebene und
durchgeführte schießsportliche Veranstaltungen, mindestens auf
Vereinsebene, die einem Leistungs-vergleich dienen.
· Bei Wettkämpfen auf Vereinsebene ist dies im
Antragsformular zu bestätigen und eine bestätigte Kopie des Wettkampfberichtes
etc. einzureichen.
· Bei Runden- und Ligawettkämpfen, Kreis-, Gau- und
Hessischen Meisterschaften ist ein entsprechender bestätigter Nachweis zu
erbringen.
· Der/die Antragsteller/in muss mit der zu erwerbenden
Waffenart
an den Wettkämpfen/Meisterschaften
teilgenommen haben.
Antragsformular
Das
bestehende Antragsformular kann übergangsweise bis zum Vorliegen eines neuen
Antragformulars für die Beantragung der 1. und 2. Kurzwaffe sowie der „gelben“
Waffenbesitzkarte für Sportschützen ver-wendet werden.
Für
die Beantragung ab der 3. Waffe muss das Antragsformular in einigen Punkten
ergänzt werden. Das überarbeitete Formular haben wir dem Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Sobald dem
Hessischen Schützenverband die Freigabe seitens des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Sport vorliegt werden wir Sie informieren und das Formular als download
auf unserer Internetseite zur Verfügung stellen.
Bis zur Freigabe des
Antragformulars können keine Anträge „Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb
einer Waffe“ – ab der 3. Kurzwaffe – bearbeitet werden.
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Anträge ab 3. Kurzwaffe, die nach dem 22.03.2012
(Ausstellungsdatum) mit einem „alten“ Antragsformular eingereicht werden,
werden nicht mehr akzeptiert.
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